Vor dem Bau des Pools müssen eine Reihe von Details berücksichtigt werden. Zum einen muss der Standort des Pools berücksichtigt werden, zum anderen müssen die örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde oder dem Rathaus eingeholt werden, und bei fragwürdigen Bodenverhältnissen muss ein qualifizierter Gutachter hinzugezogen werden, der diese für Sie ermitteln kann.
Wo soll man das Pool bauen?
Der ideale Standort für das Pool hat später große Auswirkungen auf die Heizkosten, den Reinigungsaufwand sowie die Betriebskosten insgesamt. Um die laufenden Heizkosten so gering wie möglich zu halten, sollten Sie darauf achten, dass das Schwimmbecken am sonnigsten Platz im Garten und möglichst windgeschützt errichtet wird. Der Reinigungsaufwand kann durch die Wahl des richtigen Standorts enorm reduziert werden. Wichtig ist dabei vor allem, dass keine Pflanzen, die Blüten, Früchte und Laub verlieren, in der Nähe des Pools sind. Ein verunreinigtes Pool erhöht nicht nur den Reinigungsaufwand sondern auch die Kosten für Chemie und den längeren Betrieb der Poolpumpe.
Wo platziert man die Pooltechnik?
Der Standort der Pooltechnik kann neben dem Pool, im Keller oder in einem Gartenhaus sein. Da die Filteranlage bis zu 10 Meter entfernt und mit einem Höhenunterschied von bis zu 1,5 Metern aufgestellt werden kann, stehen viele Möglichkeiten offen. Wenn es die Gegebenheiten zulassen, empfehlen wir jedoch einen direkt angrenzenden Technikschacht, um Kosten für die Verrohrung zu sparen und die Komplexität bzw. Fehlerquellen zu reduzieren.
Ist eine Baugenehmigung für das Pool notwendig?
In Österreich ist es ratsam, sich beim Bauamt Ihrer Gemeinde zu erkundigen, wenn Sie ein Schwimmbad bauen möchten. Die erforderlichen Baugenehmigungen können je nach Standort innerhalb des Landes variieren.
Im Prinzip geht es darum, wie groß das geplante Schwimmbad ist und ob es anzeigepflichtig ist oder nicht. In Österreich sind diese Informationen von Bundesland zu Bundesland – auch auf Gemeindeebene – unterschiedlich. Unserer Erfahrung nach geben die Gemeinden aber rasch und unbürokratisch Auskunft darüber, welche Beckengrößen unproblematisch sind. Auch gibt es in verschiedenen Gemeinden Gemeindepläne, in denen bestimmte Vorschriften für den Bau von Schwimmbädern geregelt sind.
Im privaten Bereich sind Schwimmbäder bis zu 35 m² und 150 cm Tiefe in der Regel nicht anzeigepflichtig. Über 35 m² oder 150 cm sind sie in der Regel meist anzeigepflichtig.
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